Alexej von Jawlensky, «Frauenbildnis (Heilandsgesicht)». Um 1920 Öl auf Leinwandpapier. 36,2x27 cm, Darstellung

 © Peter Fischli / David Weiss, Tokyo 1980

Auswirkungen der neuen US-Zölle auf den CH-Kunstmarkt

Ab dem 5. April 2025 gilt ein genereller Zollsatz von 10% für Einfuhren in die USA. Für bestimmte Länder gelten seit dem 9. April höhere Zölle (für die Schweiz 32%), wobei aktuell alle individuellen Zölle für 90 Tage ausgesetzt werden. Nur für China gelten die erhöhten Zölle bereits. Da die Zollmassnahmen stark von politischen und wirtschaftlichen Geschehnissen abhängen, wird auch in Zukunft mit unberechenbaren Anpassungen und Änderungen zu rechnen sein. Es ist deshalb unerlässlich, sich bei einem Verkauf von Kunstwerken/Kulturgütern in die USA genauer über die tagesaktuell geltenden Zölle und andere Vorschriften zu informieren. Ein Factsheet mit ausführlicherer Information finden Sie hier.

In aller Kürze: Für Antiquitäten und Sammlerstücke gelten die Zölle altersunabhängig. Es bestehen jedoch Ausnahmen für „Kunstwerke“ (und andere Informationsmaterialien), die gemäss US-Zollrecht vor Handelsbeschränkungen geschützt sind. Ausgenommen sind im Einzelnen: Kunstwerke, Bücher und andere „Informationsmaterialien“, wobei die Zollbefreiung von der korrekten Zollwarennummer abhängt. Eine klare Definition eines Kunstwerks existiert nicht. Jedoch sind Experten einig, dass Werke aus dem Bereich traditionellen Schaffens im Bereich der bildenden Kunst wie folgt ausgenommen sind: Kunstwerke (Gemälde, Skulpturen, Zeichnungen) sowie Fotografien, Kunstdrucke, Schallplatten, Plakate und Bücher. Während die Ausnahmeregelung eindeutig für «traditionelle» Kunstwerke gilt, besteht immer noch eine gewisse Unklarheit mit Bezug auf nicht-traditionelle Kunstformen wie digitale Kunst, NFT oder Performance Art.

Weitere Neuigkeiten

Kulturgüterschutz

Im Bereich Kulturgüterschutz hat die EU eine neue Verordnung (EU) 2019/880 betreffend die Einfuhr von Kulturgütern erlassen, die auf 30. Juni 2025 nun definitiv in Kraft gesetzt werden soll. Ziel der Verordnung ist eine erneute Verschärfung der Einfuhr von unrechtmässig aus ihren Herkunftsstaaten ausgeführter Kulturgüter in die EU, und zwar unabhängig davon, ob Objekte direkt aus Herkunftsstaaten oder via Drittstaaten eingeführt werden. Archäologische Kulturgüter stehen zwar im besonderen Fokus der neuen EU-Verordnung, doch neu bedürfen alle ausserhalb der EU geschaffenen Kulturgüter mit einem Alter von über 250 Jahren (oder 200 Jahren mit einem Mindestwert von 18'000 EURO) einer Einfuhrlizenz bzw. einer Einfuhrdeklaration. Die Fachstelle Kulturgütertransfer des BAK hat hier einen Roundtable mit Branche/VKMS ins Leben gerufen, um im konstruktiven Dialog zwischen Gesetzgeber/Verwaltung und Praxis hier für den Schweizer Kunstmarkt eine taugliche Antwort auf diese Verschärfung der EU-Regulierung zu finden.

Raubkunst

Ausgehend von der Motion Pult hat der Bundesrat 2023 die Schaffung einer unabhängigen Expertenkommission für belastetes Kulturerbe beschlossen. Im 21. März 2025 hat das Bundesparlament nun auch noch über das Anrufungsverfahren entschieden. Der VKMS begrüsst, dass mit der Einigung zur unabhängigen Expertenkommission für historisch belastetes Kulturerbe nun Rechtsicherheit wiederhergestellt ist. Die vom Bund einzurichtende Kommission kann im Fall von Kulturgütern im Kontext des Nationalsozialismus, die sich in staatlich finanzierten Museen oder Sammlungen befinden, einseitig angerufen werden, um von ihr eine Empfehlung für den zukünftigen Umgang mit diesen Objekten zu erhalten. Bei allen anderen Werken, solche im privaten Eigentum und Besitz sowie generell solche aus kolonialen Kontexten, ist die Zustimmung beider Parteien erforderlich. Der VKMS erwartet, dass die Verfahren historisch wie rechtlich äusserst komplexe Fragestellungen aufwerfen werden und tritt deshalb auch weiterhin für einen angemessenen Miteinbezug des Schweizer Kunsthandels in der zu schaffenden unabhängigen Expertenkommission ein.

Geldwäschereiprävention

Im Rahmen der fünften Evaluationsrunde der Financial Action Task Force (FATF) durchläuft die Schweiz 2027/2028 ein Länderexamen (letztmalige Prüfung 2016), die Vorbereitungen unter Einbezug der Privatwirtschaft und hier des VKMS für Fragen den Kunstmarkt anbetreffend, wurden eingeleitet. Auf Einladung des Staatssekretariats für Internationale Finanzen (SIF) hat die Geschäftsstelle VKMS hier bereits erste Massnahmen eingeleitet und arbeitet auf die Prüfung hin. Geprüft werden soll das Dispositiv zur Bekämpfung und Verhinderung von Geldwäscherei, Terrorismus- sowie Proliferationsfinanzierung. Das Länderexamen bietet der Schweiz die Möglichkeit, ihr leistungsfähiges Dispositiv zur Bekämpfung der Finanzkriminalität international zu präsentieren. Angesichts ihres Status als internationaler Finanzplatz, global vernetzte Volkswirtschaft und nicht zuletzt eines gut funktionierenden international wichtigen Kunstmarkts, ist ein gutes Resultat für die Schweiz von strategischer Wichtigkeit. Eine effektive Koordination und Zusammenarbeit aller Beteiligten (Bundesverwaltung, Strafverfolgungsbehörden, Aufsichtsbehörden, Selbstregulierungsorganisationen, Verbände, Privatsektor, etc.) trägt entscheidend zum Gelingen des Länderexamens bei. Der VKMS ist sich der Bedeutung des Länderexamens und seiner spezifischen Rolle für die Branche bewusst. Eine in diesem Zusammenhang von der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) neu und ohne Konsultation veranlasste komplexe Umfrage an einzelne Branchenteilnehmer im Kunstmarkt weist leider Ungereimtheiten, Unklarheiten und pauschale Vorurteile auf, weshalb die Geschäftsführung VKMS das Gespräch mit der MROS aufgenommen hat, um hier Abhilfe zu schaffen. Dies mit der Zielsetzung, neben der SIF auch mit der MROS in einen konstruktiven Dialog zu treten, wenn es um die Darstellung der Rahmenbedingungen zur Verwirklichung praktikabler Geldwäscheprävention in der Praxis der Kunstmarktteilnehmer in der Schweiz geht.